Kindergeld Elterngeld beantragen hilfe Kinderfreibetrag Foto:Christian Dubovan bei Unsplash

Kindergeld Elterngeld beantragen hilfe Kinderfreibetrag Foto:Christian Dubovan bei Unsplash

Elterngeld und Kindergeld beantragen: Anspruch, Höhe, Dauer

So einfach geht’s: Kindergeld und Elterngeld beantragen bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, am besten gleich nach der Geburt.

Werdende Eltern sollten sich frühzeitig mit organisatorischen Dingen wie der Beantragung von Eltern- und Kindergeld auseinandersetzen. Beide Gelder sind finanzielle Leistungen vom Staat, die den Lebensunterhalt von Familien und Kindern weitestgehend sicherstellen sollen. In Ausnahmefällen können beide Leistungen anstatt von den leiblichen Eltern von Großeltern, Adoptiveltern und Verwandten des Kindes bezogen werden.

Kindergeldzahlungen können zudem an Pflegeltern oder unter Erfüllung bestimmter Kriterien direkt an die Kinder ausgezahlt werden. Um die Kindergeldzahlungen unmittelbar zu erhalten, muss das Kind einen eigenen Haushalt führen und sich selber versorgen. Unterhalt darf das Kind in diesem Kontext nicht erhalten. Ein Anrecht auf Kindergeldzahlungen haben Bürger, die in Deutschland steuerpflichtig sind, hierzulande oder einem anderen Land der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz leben, und in ihrem Haushalt regelmäßig ein minderjähriges Kind bzw. ein Kind in Ausbildung versorgen.

Die regelmäßigen Zahlungen sollen primär die materiellen Grundbedürfnisse von Kindern anteilig abdecken.

Die Elterngeldzahlungen sind demgegenüber in erster Linie ein Instrument, das vermeintliche Erwerbseinbußen der Eltern im Nachgang an die Geburt regulieren soll. Ein Anrecht auf Elterngeldleistungen obliegt deutschen Staatsangehörigen, die in sich im Anschluss an die Geburt ihres Kindes auf die Kinderbetreuung und Erziehung fokussieren. Zusätzlich genießen Bürger anderer EU – Staaten, Liechtenstein, der Schweiz, Norwegen oder Islands ein Anspruch auf Elterngeld, sofern sie in Deutschland leben und arbeiten.

Besonderheiten von Kindergeldzahlungen

Kindergeldleistungen sind monatliche bzw. regelmäßige Zahlungen, die von der Bewilligung des Antrages bis zur Volljährigkeit des Kindes wiederkehrend fortgeführt werden. Absolviert das jeweilige Kind ein Studium oder eine Ausbildung können die Gelder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausbezahlt werden.

Bei Kindern mit Behinderung, deren Beeinträchtigung vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, greifen Sonderregelungen. Somit können Erziehungsberechtigte entsprechend beeinträchtigter Kinder eine lebenslange Fortzahlung der Gelder beantragen. Als Voraussetzung für die lebenslange Zahlung der Leistung müssen die Eltern nachweisen, dass ihr Kind nicht eigenständig die finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs aufbringen kann. Als Nachweis hierfür genügt ein Eintrag im Schwerbehindertenausweis mit der Kennzeichnung “ H“. Dieses Merkzeichen ist ein Synonym für „hilflos“. Eine Behinderung des Kindes ist zwingend mit Hilfe spezieller Dokumente nachzuweisen. Schwerbehindertenausweis, ärztliche Gutachten, Pflege- und Rentenbescheide sowie Feststellungsbescheide des Versorgungsamtes dienen zur Bestätigung.

Der Satz für die Zahlungen orientiert sich an „Pro-Kopfpauschalen„. Daher beeinflusst das Netto – Einkommen der Empfangsberechtigten nicht die Höhe der Kindergeldleistungen.

Für die ersten beiden Kinder erhalten Empfänger eine monatliche Zahlung in Höhe von jeweils 194 €. Der monatliche Satz für das dritte Kind beträgt 200 €. Ab dem vierten Kind wird grundsätzlich eine monatliche Summe von 225 € an die Empfänger ausbezahlt. Die Bezüge können rückwirkend für maximal 6 Monate zurückerstattet werden. Um finanzielle Nachteile zielführend zu vermeiden, muss der Antrag für die Zahlungen spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Behörde eingehen. Zur verbindlichen Beantragung muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes vorgelegt werden, die diesem nach der Geburt zugewiesen wird.

Wann Kindergeld ausgezahlt wird

Der Auszahlungstermin für die Leistungen ist von der individuell zugewiesenen letzten Zahl ihrer Kindergeldnummer (die sogenannte Endziffer) abhängig. Die Gelder werden chronologisch zeitversetzt im Laufe eines Monats anhand der Endnummern 0 bis 9 ausbezahlt. Einen Anspruch auf Zahlungen zu Monatsbeginn existiert nicht.

Das Empfangen der Gelder ist an eine anhaltende Pflicht zur Mitwirkung gebunden. Demnach müssen der zuständigen Behörde umgehend sämtliche relevanten Informationen zugetragen werden, die sich auf die Zahlungen der Gelder auswirken können. Etwaige Zuwiderhandlungen können Rückzahlungsverpflichtungen und strafrechtliche Sanktionen auslösen.

 

Hilfe beim Kindergeld beantragen

Zuständig für die Antragsstellung und die Auszahlung ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten die Zahlungen von Familienkassen ihres jeweiligen Arbeitgebers. Die Behörden führen ihre Akten ausschließlich in elektronischer Form. Daher werden eingereichte Papierunterlagen nach dem Transfer in die Datenbank vernichtet. Demnach sollten an die Ämter nur Kopien der notwendigen Nachweise herangetragen werden.

Die Formulare zur Beantragung können online über die Internetpräsenz der “ Bundesagentur für Arbeit“ heruntergeladen werden. Alternativ liegen die erforderlichen Formulare in den Geschäftsstellen der Behörden aus. Anträge sind in schriftlicher Form einzureichen. Für die Antragsstellung ist die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes anzugeben.

Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag für Eltern, der in Verbindung mit der Einkommenssteuer berücksichtigt wird. Unterstützt durch den Kinderfreibetrag kann die individuelle Steuerbemessungsgrundlage reduziert werden. Sofern ein Kinderfreibetrag eingerichtet ist, wird der zu versteuernde Lohn um den entsprechenden Freibetrag gesenkt.

Das Kindergeld ist ebenfalls ein derartiger Freibetrag. Den Antrag für den Freibetrag ist beim regionalen Finanzamt zu stellen, und kann rückwirkend für 4 Jahre erwirkt werden.

 

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Wissenswertes zum Elterngeld & Tipps für mehr Planungssicherheit in der Elternzeit

 

Nicht vergessen: Kinderkonto eröffnen & Zinsen kassieren

Bei einer Bank darf ein Girokonto bereits für Neugeborene eröffnet werden. Allerdings macht ein Girokonto für Neugeborene wenig Sinn. Für Kleinkinder ist jedoch ein Tagesgeldkonto die bessere Wahl, da im Gegensatz zum Girokonto gesparte Beträge entsprechend verzinst werden und somit auf lange Sicht zu einem recht ordentlichen Geldbetrag anwachsen können. Wäre es nicht schön, wenn Ihr Kind im Alter von 16 oder 18 Jahren sich von dem ersparten Geld einen Wunsch erfüllen kann? 

Einen Überblick an Tagesgeldkonten („Sparkonto“) für Kinder finden Sie nachfolgend:


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